Satzung der Linux und UNIX User Group Ingolstadt e.V.

15. Oktober 2012

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Linux und UNIX User Group Ingolstadt", oder abgekürzt auch "LUG-IN". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz "e.V." tragen. Er ist ein nichtwirtschaftlicher Verein. Er hat seinen Sitz in Ingolstadt. Die Geschäftsstelle befindet sich am Wohnort des 1. Vorstandsvorsitzenden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Der Zweck des Vereins

Ziel des Vereins ist es, die Verbreitung freier, quelloffener Software und Datenformate sowie offene Standards voranzubringen. Darüber hinaus wird der schöpferisch-kritische Umgang mit Technologie und der Einsatz von freier Software in Bildung, Wissenschaft und Technik propagiert. Der Verein fördert die Einführung und Fortbildung von Mitgliedern und interessierten Nichtmitgliedern im Umgang mit freier Software. Dabei schließen wir uns den Kernaussagen der Definition des Begriffs "Freie Software" der Free Software Foundation (FSF) an, die wie folgt lauten:

  • Die Freiheit, das Programm für jeden Zweck auszuführen.
  • Die Freiheit, die Funktionsweise des Programms zu untersuchen und eigenen Bedürfnissen der Datenverarbeitung anzupassen. Der Zugang zum Quellcode ist dafür Voraussetzung.
  • Die Freiheit, das Programm weiterzuverbreiten und damit seinen Mitmenschen zu helfen.
  • Die Freiheit, das Programm zu verbessern und diese Verbesserungen der Öffentlichkeit freizugeben, damit die gesamte Gemeinschaft davon proftiert. Der Zugang zum Quellcode ist dafür Voraussetzung.

Zur Erfüllung dieser Ziele veranstaltet der Verein Präsentationen, Vorträge und Diskussionen und führt alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeigneten Maßnahmen durch. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die kommerzielle Nutzung der dem Verein für seine Arbeit zur Verfügung stehenden Technik, insbesondere der Computer und der Zugänge zu Netzwerken, ist nicht erlaubt. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

Ordentliches Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll - im Falle natürlicher Person - Namen, Alter, Beruf bzw. Tätigkeit und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Juristische Personen als Antragsteller haben zudem eine Angabe darüber zu machen, durch welche natürliche Person sie in der Mitgliederversammlung vertreten werden wollen.

Sollten sich im Antrag gemachte Daten geändert haben, so sind diese dem Vorstand unverzüglich bekannt zu machen. Folgekosten bei Nichtbekanntgabe gehen zu Lasten des Mitglieds.

Jede juristische Person soll nur durch eine natürliche Person vertreten werden. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der zu begründen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

Eine natürliche Person kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ernennung sollte erfolgen, wenn die Person sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht hat.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod des Mitglieds,
  • durch freiwilligen Austritt,
  • durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er kann jederzeit, mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Quartalsende, erklärt werden.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu machen.

§5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Beiträge sind in Form von Geldbeträgen zu entrichten. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die zu entrichtenden Jahresbeiträge der Mitglieder sollten entsprechend der sozialen und wirtschaftlichen Lage der Mitglieder gestaffelt sein. Es ist der Mitgliederversammlung überlassen, geeignete Beitragskategorien einzuführen. In bestimmten Fällen können Mitglieder von der Beitragspflicht befreit oder ihr Beitrag ermäßigt werden. Über den Einzelfall entscheidet der Vorstand.

Ehrenmitglieder sind stets von der Beitragspflicht befreit.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • der Vorstandes und
  • die Mitgliederversammlung.

Es können zwischen keinem und zehn Beisitzer gewählt werden. Die genaue Anzahl der Beisitzer bestimmt die Mitgliederversammlung.

§7 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus vier Personen nämlich dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende vertreten.

Bei finanziellen Angelegenheiten wird der Verein durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden, den Schriftführer oder den Schatzmeister vertreten ohne Anwendung von Absatz 2.

§8 Zuständigkeit, Amtsdauer und Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen, inklusive der Aufstellung der Tagesordnungen dazu,
  2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  3. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts,
  4. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern sowie über Beitragsermäßigungen in Einzelfällen.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderungen vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich, telegrafisch oder per Electronic Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§9 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Die Übertragung einer Stimme auf ein anderes Mitglied ist unzulässig. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Entlassung des Vorstandes,
  2. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages,
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
  4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
  5. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags,
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§10 Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung der Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebenen Adresse gerichtet ist. Das Einladungsschreiben kann, sofern das Mitglied dem Verein eine entsprechende Adresse mitgeteilt hat, auch in Form einer Electronic Mail erfolgen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§11 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

Abstimmungen: Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim (schriftlich) durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Für Wahlen gilt Folgendes: Die Versammlungsleitung kann für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Wahlen sind generell mit geheimen Stimmzetteln abzuhalten. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den zwei Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Änderung des Vereinszwecks oder zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden.

§12 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten §9, §10, §11 und §12 entsprechend.

§14 Der Beirat

Auf Beschluss des Vorstands kann ein Beirat aus geeignet erscheinenden, hierfür ehrenamtlich tätigenden Personen gebildet werden.

§15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im §11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vereinsvermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Volksbildung.